KeGL – Kompetenzentwicklung von Gesundheitsfachpersonal im Kontext des Lebenslangen Lernens
Expertenseite für die Anrechnung
Anrechnung
Herzlich Willkommen zur Expertenwebsite für Fragen zur Anrechnung von au?erhochschulisch und hochschulisch erworbenen Kompetenzen auf Module der wissenschaftlichen Weiterbildung an einer 365体育投注_365网球投注!
Im Rahmen des Forschungsprojektes Kompetenzentwicklung von Gesundheitsfachpersonal im Kontext des Lebenslangen Lernens (KeGL) haben wir uns intensiv mit der Thematik der Anrechnung von au?erhochschulisch und hochschulisch erworbenen Kompetenzen auseinandergesetzt. Unsere hierbei gewonnene Expertise m?chten wir mit Ihnen teilen. Wir weisen explizit daraufhin, dass es verschiedene M?glichkeiten und Ma?st?be der Anrechnung in den einzelnen Bundesl?ndern oder auch an den jeweiligen 365体育投注_365网球投注n gibt. Auf dieser Website stellen wir unsere Erkenntnisse auf Basis der in Niedersachsen geltenden Rechtslage dar.
Viele Teilnehmende unserer wissenschaftlichen Weiterbildung kommen aus der beruflichen Praxis und verfügen bereits über wertvolle Kenntnisse und F?higkeiten, die auch im Rahmen der Hochschulbildung relevant sind. Die 365体育投注_365网球投注 Osnabrück legt Wert auf praktische Anteile im Studium und in der wissenschaftlichen Weiterbildung. Eine Würdigung diese bereits vorhandenen Kompetenzen ist in vielerlei Hinsicht für die Weiterbildungsnachfragenden sehr wichtig: Zeitersparnis, finanzielle Aspekte, Anerkennung im Kontext des Lebenslangen Lernens ohne ?Lernschleifen“.
Au?erhochschulisch erworbene Kompetenzen k?nnen im Rahmen der Berufst?tigkeit oder beruflicher Fort- und Weiterbildungen erworben werden (z.B. besondere Ausbildungen, Qualifikationen, Fort- und Weiterbildungen, in der Berufspraxis speziell erarbeitete Kenntnisse und F?higkeiten). Gem?? § 7 Abs. 3 Nr. 2b des Nieders?chsischen Hochschulgesetzes (NHG) müssen die im Beruf oder in der beruflichen Fort- bzw. Weiterbildung erworbenen Kompetenzen auf Module im Falle ihrer Gleichwertigkeit mit den in dem entsprechenden Modul verlangten Kompetenzen angerechnet werden. In anderen Lebensbereichen erworbene Kompetenzen (z.B. bei der h?uslichen Pflege von Angeh?rigen) müssen zwar aufgrund des insofern eindeutigen Wortlauts sowie auch in Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Norm nicht angerechnet werden, aber sie k?nnen angerechnet werden. Hierbei empfiehlt sich - schon aufgrund des Umstands, dass die Aneignung von Kompetenzen einer gewissen Regelm??igkeit und Dauer des Lernens bedarf - die Anrechnung au?er-beruflicher Kompetenzen auf F?lle zu beschr?nken, bei denen die zu Grunde liegende T?tigkeit in Dauer und Regelm??igkeit einer Erwerbst?tigkeit entspricht.
Hochschulische Kompetenzen k?nnen entweder im Rahmen von Studieng?ngen oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Weiterbildung an einer 365体育投注_365网球投注 – sofern diese zumindest auf Bachelor-Niveau stattgefunden hat – erworben worden sein. Problematisch ist hierbei der Umstand, dass – anders als bei Studieng?ngen – bei Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung eine Akkreditierung nicht stattfindet, so dass – au?er der anbietenden 365体育投注_365网球投注 selbst – keine Instanz vorhanden ist, die jenes Niveau verbürgt. Diesem Mangel kann seitens der 365体育投注_365网球投注n nur durch entsprechende hochschulinterne Ma?nahmen der Qualit?tssicherung bzw. zus?tzlich durch eine hochschulexterne ?Zertifizierung“ der Angebote durch eine Akkreditierungsagentur begegnet werden. Entscheidend ist hierbei insbesondere, dass sich aus den Modulbeschreibungen ein hochschulisches Niveau herauslesen lassen muss, d.h. die tats?chlich vermittelten Kompetenzen müssen sich entweder durch die Begrifflichkeit mindestens der 6. Niveaustufe des DQR oder mindestens der Bachelor-Stufe des HQR abbilden lassen. Auch die Prüfungsform ist von gro?er Bedeutung, d.h. Prüfungen müssen in Art und Umfang denjenigen Prüfungen entsprechen, die bei Studieng?ngen üblich sind. Gleiches gilt für die Prüf-Berechtigung.
Die Anrechnung au?erhochschulisch sowie hochschulisch erworbener Kompetenzen folgt ganz allgemein der Intention, Redundanzen im Verlauf der jeweiligen Bildungsbiographien zu vermeiden. Für die Anrechnung au?erhochschulisch erworbener Kompetenzen ist zus?tzlich deren Integration in die Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung relevant. Im Rahmen der beruflichen T?tigkeit agieren Personen t?glich mit Situationen, bei denen flexibel und situativ agiert und reagiert werden muss. Hierfür bedarf es gezielter Kompetenzen, die der Bew?ltigung von Situationen dienen und flexibel eingesetzt werden k?nnen. Im Rahmen eines Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung in Form von Zertifikationsprogrammen an der 365体育投注_365网球投注 Osnabrück werden theoretische Kenntnisse in Kombination mit einem gezielten Theorie-Praxis-Transfer vermittelt, die für die praktische Umsetzung im Berufsumfeld entscheidend sind. Der Theorie-Praxis Transfer ist aus der Sicht der 365体育投注_365网球投注n immer entscheidend. Hierbei geht es aber nicht nur um die Umsetzung einer Theorie in den Berufsalltag, sondern auch um die methodische und theoriegeleitete Reflexion der aus beruflicher T?tigkeit gewonnenen Kompetenzen, wodurch die Studierenden von Modulen oder Programmen der wissenschaftlichen Weiterbildung dazu bef?higt werden sollen, die erworbenen Kompetenzen auf in verschiedene berufliche Situationen zu übertragen und anzuwenden. Au?erhochschulisch, insbesondere beruflich erworbene Kompetenzen bilden demnach nicht nur den Gegenstand, sondern zudem die Voraussetzung hochschulischen Lernens innerhalb der wissenschaftlichen Weiterbildung, und deshalb sollte bei denjenigen bereits au?erhochschulisch erworbenen Kompetenzen, die keine wesentlichen Unterschiede zu den Lernergebnissen eines Moduls der wissenschaftlichen Weiterbildung aufweisen, eine Würdigung durch Anrechnung erfolgen.
Durch die Anrechnung von bereits erworbenen Kompetenzen von Studierenden wird das Profil der 365体育投注_365网球投注 im Sinne der Offenen 365体育投注_365网球投注n (Lebenslanges Lernen) gesch?rft. Des Weiteren kann die 365体育投注_365网球投注 ihr Profil erweitern. Die 365体育投注_365网球投注n würdigen durch die Anrechnung von bereits erworbenen Kompetenzen von Studierenden deren Bildungsbiographien in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Hierdurch ?ffnet sich die 365体育投注_365网球投注 denjenigen Personenkreisen, die bereits Berufserfahrung und im Rahmen der beruflichen T?tigkeit Kompetenzen erworben haben.
Durch die Anrechnung der erworbenen Kompetenzen verkürzt sich die Laufzeit Ihres Programmes, und Ihre bisherigen Ma?nahmen zur Kompetenzentwicklung werden gewürdigt.
Die Thematik der Anrechnung von Kompetenzen ist ein komplexes Thema, daher bedarf es zun?chst einer Schaffung eines gemeinsamen Grundverst?ndnisses.
Unter den ma?geblich Hochschulakteuren besteht weitestgehend Einigkeit darüber, die Grunds?tze des ?bereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europ?ischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712), d.h. des sog. Lissabon-?bereinkommens und mithin den Ma?stab des nicht wesentlichen Unterschieds bei der Prüfung von Anrechnungsantr?gen zu Grunde zu legen. Unter Zugrundelegung dieses Ma?stabs spielt die Frage der inhaltlichen ?bereinstimmung von Ausgangskompetenz und Zielkompetenz nicht die prim?re Rolle, vielmehr lautet die entscheidende Frage für die Prüfung wesentlicher Unterschiede, ob die Anrechnung der bisher erworbenen Kompetenzen dazu führt, dass die Studierenden erfolgreich weiter studieren oder forschen k?nnen und ihre beruflichen Aussichten zumindest nicht vermindern oder ob das Gegenteil der Fall ist. Und nur dann, wenn der Studienerfolg oder die Berufschancen gef?hrdet sind, liegt ein wesentlicher Unterschied vor. Relevant wird hierbei der Unterschied zwischen Studienerfolg und Berufschancen dann, wenn z.B. Kompetenzen aus einem Weiterbildungsangebot einer 365体育投注_365网球投注, das nicht zu einem Studiengang geh?rt, auf Module aus einem Studiengang angerechnet werden sollen. Stammen die erworbenen Kompetenzen aus einem solchen Weiterbildungsangebot und steht fest, dass diese Kompetenzen die Berufschancen der Studierenden erh?hen (z.B. weil das Weiterbildungsangebot gerade deshalb konzipiert wurde, weil die 365体育投注_365网球投注 empirisch - z.B. weil aufgrund einer Arbeitgebendenbefragung ein entsprechender Bedarf ermittelt wurde - und/oder aus theoretischen ?berlegungen ermittelt hat, dass sich mit den dort erworbenen Kompetenzen die beruflichen Chancen erh?hen), dann ist eine Anrechnung auf ein Vertiefungsmodul eines Studiengangs - zumindest in Hinsicht auf das Merkmal ?Berufschancen“ - angezeigt, wohingegen die Anrechnung auf ein Modul, das mehr am Anfang des Studiengangs gelehrt wird, dann problematisch sein k?nnte, wenn hierdurch Kompetenzen, welche die Voraussetzung für die Erlangung von solchen Kompetenzen, die erst im weiteren Verlauf des Studiengangs erlernt werden k?nnen, nicht mehr erlernt werden. Dann n?mlich w?re der Studienerfolg gef?hrdet.
Problematisch an der hier vorgeschlagenen Sichtweise ist nun Zweierlei: Erstens ist zwischen Literatur und Rechtsprechung umstritten, auf welche Lehreinheit sich der Begriff ?Studienerfolg“ überhaupt bezieht: auf das einzelne Modul oder auf den Abschluss des gesamten Studiengangs bzw. des Weiterbildungsangebots. Zweitens bezieht sich der Begriff ?Studienerfolg“ vornehmlich auf Studieng?nge. Es stellt sich also die Frage, ob dieser Begriff auch dann sinnvoll ist, wenn es nicht um die Frage der Anrechnung von Modulen aus hochschulischen Weiterbildungsangeboten auf Studieng?nge, sondern um die Frage der Anrechnung von Kompetenzen auf Module von Weiterbildungsangeboten geht. Hierbei dürfte die Sinnhaftigkeit dieses Ma?stabs entscheidend davon abh?ngen, ob das jeweilige Weiterbildungsangebot eine Gesamt-Kompetenz vermittelt (z.B. ?Experte für…“) oder ob es mehr darum geht, den Weiterbildungsstudierenden das Nachholen einzelner Kompetenzen zu vermitteln, die nicht unbedingt in einem Gesamt-Zusammenhang stehen. Und nur im ersten – wohl überwiegend in der Praxis zutreffendem Fall – kann von einem Studienerfolg in Bezug auf die Gesamt-Kompetenz gesprochen werden. Ist eine Gesamt-Kompetenz nicht ermittelbar, muss folglich bei der Prüfung des Anrechnungsantrags auf die jeweiligen Modul-Kompetenzen rekurriert werden. Problematisch ist hier jedoch, dass die Rechtsprechung überwiegend ein modulbezogener Studienerfolg nur dann bejaht, wenn die in Rede stehenden Prüfungsleitungen des jeweiligen Moduls ?der Sache nach erbracht“ sind, wohingegen in der Literatur – in Anlehnung auf übliche, prüfungsrechtliche Ma?st?be – vertreten wird, dass die Prüfungsleistungen durch die vorhandene Kompetenzen zu 50% abgedeckt werden. Alle L?sungsans?tze haben ihre jeweiligen Problematiken. Die modulbezogene L?sung hat hierbei ihre augenf?lligste Problematik darin, dass hierbei Prüfungsleitungen und Kompetenzen amalgamiert werden. Zudem ist diese L?sung abh?ngig von einer Homogenit?t von Modulbeschreibungen in Hinsicht auf die Beschreibung von Kompetenzen, die in der Praxis so nicht existiert. Sollte eine Gesamt-Kompetenz ermittelbar sein, so empfiehlt sich bei der Prüfung des Merkmals ?Studienerfolg“ ein alleiniges abstellen auf eben jene Gesamt-Kompetenz. Die verschiedenen Ans?tze und ihre jeweiligen Problematiken nebst diesbezüglicher L?sungsans?tze sind in dem nachfolgenden Schaubild zusammengefasst.
Haben Sie noch Fragen?
Sie k?nnen sich gerne an folgende Ansprechperson wenden:
Markus Haar
Fakult?t Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Telefon: 0541 969-7073
E-Mail: m.haar@hs-osnabrueck.de